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Compact-Verbot vorläufig aufgehoben

14.08.2024

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sofortvollzug des Verbots teilweise ausgesetzt. Das Interesse von Compact an der Aussetzung überwiege vorliegend das Vereinsverbot, weil damit die vollständige Einstellung der Medientätigkeit von Compact einhergehe.

Gerade diese mediale Tätigkeit stelle jedoch den Hauptfokus der Compact-Magazin GmbH dar. Diese Feststellung könnte auch im Hauptverfahren gegen das Verbot eine wesentliche Rolle spielen. Daher kommt bei der Abwägung die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besonderes Gewicht zu.

In seiner vorläufigen, kurzen Prüfung äußerte sich das Gericht bereits zu den Erfolgsaussichten. Zwar sei die Anwendbarkeit des Vereinsgesetztes auf Compact, das als Presse- und Medienunternehmen organisiert ist, in Ordnung gewesen. Zweifel bestünden jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des Magazins von Compact die Passagen, die die Menschenwürde verletzen, für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt sei. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Im Eilverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht vor allem eine vorläufige Abwägung zu treffen. Dabei, so das Gericht, überwiege vorliegend das Interesse von Compact an der Aussetzung des Verbots das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, welches den Schwerpunkt der Tätigkeit von Compact ausmache, komme dem Interesse von Compact an der Aussetzung des Verbots im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu.

Abzuwarten bleibt, wie das Gericht die Sache im anhängigen Hauptsacheverfahren bewerten wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2024

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