Sind KI-Inhalte von der Pressefreiheit geschützt?
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von KI-Systemen zur vollautomatisierten Generierung von journalistischen Inhalten sowie die KI-Erzeugnisse selbst von der Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt sind, wurde in der Gerichtspraxis bislang selten relevant. Debattiert wurde diese Frage bislang vor allem in der rechtswissenschaftlichen Literatur. Die meisten Stimmen in der juristischen Literatur lehnen einen Schutz der KI-generierten Inhalte von der Presse- und Rundfunkfreiheit ab, sofern die Inhalte vollautomatisiert, d.h. ohne die vorherige Kontrolle durch einen Menschen, generiert und veröffentlicht werden. Zur Begründung wird in erster Linie angeführt, dass KI mangels Gewissens nicht in der Lage sei, vor der Generierung und Verbreitung verantwortungsbewusst über den Inhalt zu entscheiden und somit den anerkannten journalistischen Grundsätzen gerecht zu werden.
Das kann jedoch auch anders beurteilt werden. Auch Rechtsanwalt Timo Conraths teilt diese Meinung nicht, zumindest nicht in dieser Pauschalität, unter anderem deshalb, weil diese Meinung auf tatsächlicher Ebene nicht hinreichend berücksichtigt, dass Journalistinnen und Journalisten selbst bei einer vollautonomen Erstellung von Inhalten durch KI durchaus Möglichkeiten haben, ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die relevanten Vorschriften in den Pressegesetzen und im Medienstaatsvertrag nur verlangen, dass diejenige Sorgfalt anzuwenden ist, die nach den spezifischen Umständen geboten ist. Daraus ergibt sich, dass journalistische Sorgfaltspflichten nicht statisch sind, sondern sich an den Umständen orientieren. Das heißt: Bei der Nutzung von KI-Anwendungen können die Sorgfaltspflichten durchaus anders aussehen als bei der übrigen journalistischen Arbeit. Diese – differenzierende – Ansicht ist auch deshalb zu bevorzugen, weil sie zukunftsgewandt ist: Künstliche Intelligenz wird den Journalismus fortan begleiten, ihn voraussichtlich auch verändern. Entsprechend müssen sich auch journalistische Sorgfaltspflichten sowie das Recht an diese Entwicklung anpassen.
Angesichts der derzeitig noch vorherrschenden Meinung unter Juristinnen und Juristen muss aber festgehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass KI-generierte Inhalte von der Presse- und Rundfunkfreiheit geschützt werden, umso höher ist, je stärker menschliche Journalistinnen und Journalisten Einfluss auf die Erzeugung und die Veröffentlichung der Inhalte nehmen können. Unter welchen Umständen dies jeweils der Fall ist, kann pauschal nicht beantworten werden, sondern bedarf einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.