Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus wirft viele Rechtsfragen auf. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rechtsfragen gegeben. Zu Einzelheiten und bei konkreten rechtlichen Fragen können Sie Rechtsanwalt Timo Conraths gerne eine Beratungsanfrage senden.
Schutz durch Presse- bzw. Rundfunkfreiheit
Inwieweit der Einsatz von KI zur völlig autonomen Erstellung und Distribution journalistischer Inhalte von der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit geschützt wird, ist in der rechtswissenschaftlichen Debatte bislang noch nicht abschließend geklärt und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Einige Kriterien gibt es dennoch.
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KI und Urheberrecht
Im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI stellen sich viele urheberrechtliche Fragen. Für Journalistinnen und Journalisten ist es zunächst wichtig zu wissen, inwieweit Arbeitsergebnisse, die sie mithilfe Künstlicher Intelligenz erschaffen haben, urheber- oder leistungsschutzrrechtlichen Schutz genießen. Ebenso relevant ist für sie aber auch die Frage, ob und unter welchen Umständen sie mit Nutzung der KI-generieren Werke Rechte Dritter verletzen. Sofern der Verdacht besteht, dass die KI mit den Werken einer Journalistin oder eines Journalisten trainiert wurde, ist letztlich auch zu klären, ob die Nutzung der Werke zum Training der KI rechtlich zulässig war und ob der Anbieter der KI eine Vergütung für die Nutzung schuldet.
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Kennzeichnungspflicht
Journalistische Inhalte haben einen erheblichen Einfluss auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung und damit auf die Demokratie. Es ist daher von großer Bedeutung zu kennzeichnen, ob eine KI oder ein Mensch einen bestimmten Inhalt erstellt hat. Es ist davon auszugehen, dass Mediennutzerinnen und Mediennutzer Inhalte, von denen sie wissen, dass sie von KI erschaffen wurden, anders wahrnehmen als solche, die im Einzelfall von Menschen bearbeitet wurden. Zwar gibt es bereits vereinzelt entsprechende Kennzeichnungspflichten. Sie betreffen bislang jedoch nur bestimmte Fälle.
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Haftungsfragen
Nicht zuletzt stellt sich die Frage, inwiefern Medien für KI-generierte Inhalte haften müssen. Im Rahmen der presse- und rundfunkrechtlichen Haftung gibt es jedoch schon sehr differenzierte Regelungen, auf die bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Nutzung von KI im Bereich des Journalismus weitgehend zurückgegriffen werden kann. Es kommt dabei maßgeblich auf den Art des Anspruchs, z.B. Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf, Berichtigung sowie Schadensersatzanspruch, und auf die konkrete Gefahr- und Kontrollzuständigkeit für den Einsatz der KI-Software an. So bleibt vor allem der Verleger bzw. die Rundfunkanstalt als Herrin bzw. Herr der Veröffentlichung grundsätzlich auch für den Einsatz der KI und die generierten Inhalte verantwortlich. Die Frage der Haftung bedarf jedoch einer gründlichen Prüfung im Einzelfall.