Presserechtlicher Auskunftsanspruch
Presse- und unter Umständen auch Rundfunkmitarbeitern steht nach dem jeweiligen Landespressegesetz gegenüber Landesbehörden ein einklagbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu. So heißt es bspw. in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes:
Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.
Einige Landespressegesetze räumen auch Rundfunkmitarbeitern diesen Anspruch ein. Der Anspruch aus den Landespressegesetzen gilt allerdings nur gegenüber den jeweiligen Landesbehörden, da die Landesgesetzgeber Auskunftsverpflichtungen nur gegenüber ihren eigenen Landesbehörden aussprechen können, nicht jedoch gegenüber Bundesbehörden. Gegenüber Bundesbehörden können Journalisten nach der Rechtsprechung auf einen unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden Auskunftsanspruch zurückgreifen, mit dem Behörden mit Blick auf die Auskunftserteilung jedoch nur zur Erfüllung eines Mindeststandards verpflichtet werden können.
Zur Auskunft verpflichtet sind alle staatlichen Stellen. Dieser Begriff wird weit ausgelegt und umfasst neben Behörden auch öffentlich rechtliche Körperschaften (z.B Universitäten) und kommunale Unternehmen, selbst dann, wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden. Akteneinsicht können Journalisten mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht verlangen, er gewährt lediglich ein Recht auf Auskunft. Diese muss die jeweilige Behörde jedoch wahrheitsgemäß und grundsätzlich vollständig erteilen. Die Behörde muss die Auskunft nur dann nicht erteilen, wenn ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Diese sind in den Pressegesetzen ausdrücklich aufgezählt, zum Beispiel in § 4 Abs. 2 des Berliner Pressegesetzes.
Für Journalisten interessant ist auch die Möglichkeit, den presserechtlichen Auskunftsanspruch im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen, da ein Klageverfahren bei einer aktuellen Recherche in den meisten Fällen zu lange dauern würde.
Allgemeine Informationszugangsansprüche
Das Gesetz sieht mehrere allgemeine Informationszugangsansprüche vor, die bei Vorliegen der Voraussetzungen von jedermann geltend gemacht werden können. Diese Ansprüche stehen somit auch der Presse offen.
Der relevanteste dieser Ansprüche folgt aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat ,,jeder" gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine ähnliche Regelung enthalten die landesrechtlichen Ableger des IFG, z.B. das Berliner Informationsfreiheitsgesetz, in Bezug auf den Zugang zu Informationen von Landesbehörden. Der Informationszugangsanspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen und der presserrechtliche Auskunftsanspruch können unterschiedlich weit reichen. So sehen die Informationsfreiheitsgesetze jeweils einen im Vergleich zu den Pressegesetzen weitreichenderen Katalog von Ausnahmenestimmungen vor, der bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, bspw. zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG) oder zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 IFG). Auch darf für die Auskunftserteilung auf Grundlage des IFG - anders als beim presserrechtlichen Anspruch - eine Gebühr erhoben werden. In anderer Hinsicht kann der allgemeine Informationszugangsanspruch aber auch weitgehender sein. So bietet das IFG einen Anspruch auf Akteneinsicht, was im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht möglich ist.
Weitere wichtige allgemeine Informationszugangsansprüche folgen aus dem Umweltorganisationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Auch auf diese Ansprüche können sich Pressevertreter berufen.